Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDie Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den Paragraphen 37,, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß Paragraph 63 a, Absatz 4, zu überprüfen.
  2. Absatz 2Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den Paragraphen 37,, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
  3. Absatz 2 aIst es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
  4. Absatz 2 bWird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
  5. Absatz 2 cDie Bescheide gemäß Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 2,, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
  6. Absatz 3Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
  7. Absatz 3 aZugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  8. Absatz 4Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  9. Absatz 5Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
  10. Absatz 6Die nach den Paragraphen 43, Absatz 4,, 44, 52 Absatz 5, oder 8 oder 54 Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß Paragraph 51,
  11. Absatz 7Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
  12. Absatz 8Wird eine gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer eins, oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.
  13. Absatz 9Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer eins, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.
  14. Absatz 10Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß Paragraph 51, Absatz 2 a, Ziffer 2, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216827