Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 f

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anordnung besonderer Maßnahmen

Paragraph 13 f,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV;
    2. Ziffer eins a
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;
    3. Ziffer 2
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
    4. Ziffer 3
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,;
    5. Ziffer 4
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8 und 8 a FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV.
  2. Absatz 2,Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Absatz eins, enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Absatz eins, unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Absatz eins, enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40216793