Absatz eins,Die Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,), die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob
- Ziffer einsein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des 2., 3. oder 5. Teils dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, insbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 26,) nicht entsprochen hat;
- Ziffer 2ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (Paragraphen 22 bis 25);
- Ziffer 3zivilrechtliche Sanktionen nach Paragraph 34, eingetreten sind.
Für diese Verfahren gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7,