Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 l

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Kosten

Paragraph 225 l,

  1. Absatz eins,Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Streitschlichtung vor dem Gremium, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter, trägt zunächst die übernehmende Gesellschaft. Sie sind jedoch insoweit den antragstellenden Aktionären ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.
  2. Absatz 2,Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vor Gericht und vor dem Gremium hat jede Seite zunächst selbst zu tragen. Sie sind jedoch insoweit der übernehmenden Gesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als beträchtliche Abweichungen vom angemessenen Umtauschverhältnis festgestellt wurden, wobei für den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor dem Gremium die Bestimmungen des RATG sinngemäß anzuwenden sind. Der jeweils auf die einzelnen Parteien entfallende Teil des Gesamtwerts gemäß Paragraph 225 i, Absatz 3,, jedenfalls aber der Betrag nach Paragraph 14, Litera a, RATG, ist Grundlage für den Kostenersatz.
  3. Absatz 3,Entsprechen die in den Verschmelzungsberichten (Paragraph 220 a,), den Prüfungsberichten (Paragraph 220 b,) oder den Berichten der Aufsichtsräte (Paragraph 220 c,) enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so ist ein Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gestellt anzusehen (Absatz eins,) und hat die übernehmende Gesellschaft überdies die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der antragstellenden Aktionäre bis zu jenem Zeitpunkt zur Gänze zu tragen, ab dem diese voraussehen konnten, daß sie einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursachen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch siebzehn, Absatz 8 und 11 EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

EG/EU: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Schlagworte

Kostenersatz, Anwaltskosten

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216758