Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 g

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses

Paragraph 225 g,

  1. Absatz eins,Das Gericht kann mit dem Verfahren auf unbestimmte Zeit innehalten und das Gremium damit beauftragen, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Nach Ablauf eines Jahres ab Zustellung des Beschlusses auf Innehalten kann jede Partei die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. In diese Frist ist die Zeit von der Bestellung eines Sachverständigen durch das Gremium (Absatz 6, erster Satz) bis zur Vorlage des Gutachtens nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2, zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsenotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b anzugehören.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn das Gericht einen Beschluss gemäß Absatz eins, erster Satz übermittelt hat.
  5. Absatz 5,Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Absatz 2, erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Das Gremium kann ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (Paragraph 225 l, Absatz eins,). Sobald das Gremium zur Ansicht gelangt, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, insbesondere weil die Parteien nicht ausreichend mitwirken, hat es dies dem Gericht und den Parteien mitzuteilen. In diesem Fall oder wenn eine Partei nach Fristablauf die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens verlangt hat das Gremium dem Gericht innerhalb von drei Monaten einen Bericht zu erstatten, in dem die wesentlichen strittigen Fragen dargestellt werden, und ein von ihm eingeholtes Gutachten zu übermitteln. Gelangt das Gericht im fortgesetzten Verfahren zur Ansicht, dass sich die Vergleichsaussichten wesentlich erhöht haben oder sind alle Parteien damit einverstanden, so kann eine neuerliche Beauftragung des Gremiums im Sinn des Absatz eins, erfolgen.
  7. Absatz 7,Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; Paragraph 272, UGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,; Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216754