Absatz einsFür das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,, gilt Folgendes:
- Ziffer einsDas Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft.
- Ziffer 2Die Paragraphen 93, bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen.
- Ziffer 3Die Paragraphen 148, Absatz 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden.
- Ziffer 4Die Paragraphen 155, bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. Paragraph 139, in der Fassung des NamRÄG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird.
- Ziffer 5Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden.
- Ziffer 6Unbeschadet der Ziffer 6, sind die Paragraphen 93, Absatz 2, und 155 Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird.
- Ziffer 7Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt.
- Ziffer 8Paragraph 142, samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 142, erklärt worden sind. Paragraph 142, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
- Ziffer 9Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft.
- Absatz 2, Ziffer einsDie Paragraphen 905,, 907a, 1417 und 1420 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, sowie die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 905 a, in Paragraph 907 b und des bisherigen Paragraph 905 b, in Paragraph 905 a, durch dieses Bundesgesetz treten mit 16. März 2013 in Kraft. Die genannten Bestimmungen sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 begründet werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. März 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden.
- Ziffer 2Paragraph 1100, in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, tritt mit 16. März 2013 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.