Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1503,

Inkrafttretensdatum

24.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Fünftes Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Februar 2013

Paragraph 1503,

  1. Absatz einsFür das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 93, bis 93c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31. März 2013 schließen.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 148, Absatz 3 und 152 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf zu gerichtlichem Protokoll erklärte Zustimmungen entsprechend anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen 155, bis 157 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Kinder anzuwenden, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt nach dem 31. März 2013 beurkundet wird. Paragraph 139, in der Fassung des NamRÄG 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,, ist auf Kinder anzuwenden, deren Geburt vor dem 1. April 2013 beurkundet wird.
    5. Ziffer 5
      Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleichermaßen können für Kinder, deren Geburt oder Annahme an Kindesstatt vor diesem Zeitpunkt beurkundet worden ist, die Namen ab dem 1. September 2013 nach den Regeln dieses Bundesgesetzes bestimmt werden.
    6. Ziffer 6
      Unbeschadet der Ziffer 6, sind die Paragraphen 93, Absatz 2, und 155 Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Änderung des Familiennamens des Ehegatten oder der Eltern oder eines Elternteils nach dem 31. März 2013 beurkundet wird.
    7. Ziffer 7
      Rechte und Pflichten zum Gebrauch eines Namens, die auf Grund eines vor dem 1. April 2013 erfolgten namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses erworben oder entstanden sind, bleiben unberührt.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 142, samt Überschrift in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist, außer in vor dem auf die Kundmachung folgenden Tag anhängig gemachten gerichtlichen Verfahren auch auf Anerkenntnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 142, erklärt worden sind. Paragraph 142, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
    9. Ziffer 9
      Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft.
      1. Absatz 2, Ziffer eins
        Die Paragraphen 905,, 907a, 1417 und 1420 in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, sowie die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 905 a, in Paragraph 907 b und des bisherigen Paragraph 905 b, in Paragraph 905 a, durch dieses Bundesgesetz treten mit 16. März 2013 in Kraft. Die genannten Bestimmungen sind in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16. März 2013 begründet werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. März 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. März 2013 fällig werden.
      2. Ziffer 2
        Paragraph 1100, in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,, tritt mit 16. März 2013 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.
  2. Absatz 3Paragraphen 197,, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde.
  3. Absatz 4Die Paragraphen 429,, 905 und 1420 in der Fassung des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, treten mit 13. Juni 2014 in Kraft.
  4. Absatz 5Für das Inkrafttreten des GesbR-Reformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 826 und die§§ 1175 bis 1216e in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen des 27. Hauptstücks des zweiten Teils weiter anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (Paragraph 1181, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) gelten die Paragraphen 1182 bis 1196, die Paragraphen 1203 bis 1205, die Paragraphen 1208 bis 1211, Paragraph 1213 und Paragraph 1214, Absatz eins, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ab 1. Juli 2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen.
    3. Ziffer 3
      Ab 1. Jänner 2022 gelten die Paragraphen 1182 bis 1196, die Paragraphen 1203 bis 1205, die Paragraphen 1208 bis 1211, Paragraph 1213 und Paragraph 1214, Absatz eins, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes unbeschadet des Vorrangs gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (Paragraph 1181, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes) jedenfalls auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden.
  5. Absatz 6Paragraphen 144 und 145 Absatz eins, in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf ab dem 1. Jänner 2015 geborene und im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugte Kinder anzuwenden.
  6. Absatz 7Für das Inkrafttreten des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (ErbRÄG 2015), gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 199,, 233, 269, 308, 531 bis 543, 546 bis 560, 563 bis 572, 575 bis 591, 601 bis 617, 647 bis 654, 656 bis 667, 672 bis 678, 681 bis 699, 701 bis 703, 705 bis 719, 721 bis 749, 750 Absatz eins,, die Paragraphen 751 bis 792, 797 bis 809, die Überschriften vor Paragraph 810,, die Paragraphen 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824, 1205, 1249, 1251 bis 1254, 1278 bis 1283, 1462, 1487 und 1487a samt Überschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015 und der Entfall der Paragraphen 544,, 545, 561, 562, 573, 594 bis 597, 646, 655, 668, 679, 680, 700, 704, 720, 793 bis 796, 818, 822, 951, 952, 956, 1248, 1250 und 1266 letzter Satz samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Ziffer eins, mit 1. Jänner 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 551, Absatz eins, in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Aufhebungen von Erbverzichten anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        Anordnungen der Gerichte nach Paragraph 568, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wonach eine Person unter Sachwalterschaft nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren kann, verlieren mit 1. Jänner 2017 ihre Gültigkeit.
      2. Litera b
        Gleiches gilt insoweit für die vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen gerichtlichen Beschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters, mit denen die Einschränkung der Testierfreiheit der behinderten Person verbunden war. Art. römisch IV Paragraph 8, Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgehoben.
      3. Litera c
        Die auf Grundlage der in Litera a und b genannten Bestimmungen errichteten letztwilligen Verfügungen bleiben aufrecht.
    5. Ziffer 5
      Die Paragraphen 577 bis 591 und 603 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 750, Absatz 2, in der Fassung des ErbRÄG 2015 tritt mit 17. August 2015 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Verstorbene an oder nach diesem Tag gestorben ist.
    7. Ziffer 7
      Die Paragraphen 752 und 753 sowie Paragraph 785, in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind auf nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommene Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen anzuwenden.
    8. Ziffer 8
      Die Paragraphen 797 bis 809, 811 bis 817, 819 bis 821, 823, 824 in der Fassung des ErbRÄG 2015 sind anzuwenden, wenn das Verlassenschaftsverfahren nach dem 31. Dezember 2016 anhängig gemacht worden ist.
    9. Ziffer 9
      Paragraph 1487 a, in der Fassung des ErbRÄG 2015 ist ab dem 1. Jänner 2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 1. Jänner 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in Paragraph 1487 a, vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 1. Jänner 2017.
  7. Absatz 8Paragraph 1209, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft Absatz 5, ist auch auf dessen nunmehrige Fassung anzuwenden.
  8. Absatz 9Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 21,, 24, 141, 146, 147 Absatz eins, bis 3, 153, 154, 156, 158, 164, 172, 173, 176, 191, 192, 194 bis 196 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 200 bis 202, 205, 207 zweiter Satz, 213 bis 216, 218, 220 bis 224, 228 bis 230, 239 bis 284, 310, 865, 1034, 1421, 1433, 1437, 1454, 1494 und 1495 samt Überschriften und die Überschriften vor Paragraphen 142,, 217, 218 und 219 in der Fassung des 2. ErwSchG sowie der Entfall des Paragraph 175 und der Paragraphen 284 a bis 284h samt Überschriften treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 147, Absatz 4,, 149, 181, 185, 188, 196 Absatz eins, Ziffer 4,, 207 erster Satz bis 212 und 225 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 8, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 705,, 752, 758 und 1445 in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 2. 1. 2017 in Kraft; Absatz 7, in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, bleibt ansonsten unberührt.
    4. Ziffer 4
      Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die nach Ziffer eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern.
    5. Ziffer 5
      Die Paragraphen 158 und 207 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf die Ausübung und Betrauung mit der Obsorge nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Die Paragraphen 164,, 214 bis 224 sowie 228 und 229 in der Fassung des 2. ErwSchG sind nach dem 30. Juni 2018 auf die Verwaltung von Vermögen anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Die Aufhebung des Paragraph 175, in der Fassung des 2. ErwSchG ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Juli 2018 noch anhängig sind; Anordnungen der Gerichte nach Paragraph 175, in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung verlieren mit 1. Juli 2018 ihre Gültigkeit.
    8. Ziffer 8
      Die Paragraphen 252 bis 256 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf medizinische Behandlungen, Sterilisationen und Forschungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen oder abgebrochen werden. Paragraph 257, in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die Wohnortänderung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt.
    9. Ziffer 9
      Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf Sachwalterverfügungen im Sinn des Paragraph 279, Absatz eins, in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung auch nach dem 30. Juni 2018 Bedacht zu nehmen.
    10. Ziffer 10
      Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, sind nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Ziffer 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.
    11. Ziffer 11
      Die Paragraphen 274, und 275 in der Fassung des 2. ErwSchG sind – außer in einem Erneuerungsverfahren nach Ziffer 14, – auf gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Ziffer 10, nicht anzuwenden.
    12. Ziffer 12
      Bis zum 30. Juni 2019 besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des 2. ErwSchG. Nach dem 30. Juni 2019 besteht für Personen, für die vor dem 1. Juli 2018 ein Sachwalter bestellt worden ist, nur ein Genehmigungsvorbehalt, wenn und soweit er gerichtlich angeordnet wird.
    13. Ziffer 13
      Stellen gerichtliche Erwachsenenvertreter im Sinn der Ziffer 10, nach dem 30. Juni 2018 einen Antrag auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so ist dieser Anspruch nach Paragraph 276, in der Fassung des 2. ErwSchG zu beurteilen, wenn zumindest die Hälfte des Abrechnungszeitraumes nach dem 30. Juni 2018 liegt. Liegt mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraumes vor dem 30. Juni 2018, so ist Paragraph 276, in der Fassung bis zum 30. Juni 2018 anzuwenden.
    14. Ziffer 14
      Das Gericht hat nach dem 30. Juni 2018 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 278, Absatz 3, in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen im Sinn der Ziffer 10, von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, endet jedenfalls mit 1. Jänner 2024, es sei denn, es wurde davor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet; diesfalls bleibt die Erwachsenenvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht.
    15. Ziffer 15
      Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. Juli 2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Eintritt des Vorsorgefalls kann für diese nach dem 30. Juni 2018 nur nach Maßgabe des Paragraph 263, in der Fassung des 2. ErwSchG im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Auf solche Vorsorgevollmachten sind die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamwerden vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurden, sind so zu behandeln, als wäre die Registrierung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
    16. Ziffer 16
      Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommt eine Person nicht in Betracht, gegen die sich ein vor dem 1. Juli 2018 im Österreichischen Vertretungsverzeichnis eingetragener Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger richtet. Personen, die in vor dem 1. Juli 2018 errichteten Sachwalterverfügungen genannt wurden, gelten nicht als nächste Angehörige im Sinn des Paragraph 268, Absatz 2, letzter Fall in der Fassung des 2. ErwSchG.
    17. Ziffer 17
      Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1. Juli 2018 registriert worden sind, bleiben bestehen und enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021. Auf solche Angehörigenvertretungen sind nach dem 30. Juni 2018 weiterhin die Paragraphen 284 b bis 284e in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung sowie zusätzlich Paragraph 246, Absatz 3, in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden.
    18. Ziffer 18
      Die Paragraphen 277 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn ein Kurator nach dem 30. Juni 2018 bestellt wird.
    19. Ziffer 19
      Kuratoren, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, bleiben wirksam bestellt. Auf ihre Rechte und Pflichten sind nach dem 30. Juni 2018 die Paragraphen 281 bis 284 in der Fassung des 2. ErwSchG anzuwenden. Ziffer 13, gilt sinngemäß.
    20. Ziffer 20
      Die Paragraphen 1494, und 1495 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn eine Ersitzungs- und Verjährungszeit am 1. Juli 2018 noch nicht geendet hat oder nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnt.
  9. Absatz 10Paragraph 1164, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt Paragraph 1154 b, Absatz 6, außer Kraft. Paragraph 1159, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch Paragraph 1158, Absatz 4 und Paragraph 1159 a bis Paragraph 1159 c, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 77, der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen wurden.
  10. Absatz 11Paragraphen 165,, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  11. Absatz 12Paragraph 1320, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat dem Nationalrat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Regelung einen Bericht über deren Auswirkungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40216684