Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.