Absatz eins,Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 14, VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.