Absatz einsDie Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
- Ziffer einsbei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
- Litera aVor- und Zuname;
- Litera bsofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
- Litera cGeburtsdatum und Geburtsort;
- Litera dStaatsangehörigkeit;
- Litera eWohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß Litera b bis e. - Ziffer 2bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
- Litera adie Informationen gemäß Ziffer eins, über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
- Litera bsofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
- Litera csofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. - Ziffer 3die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
- Litera aim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
- Litera bim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
- Litera cim Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt.
- Litera dim Fall des Paragraph 2, Ziffer 3, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder Litera b, Sub-Litera, d, d, ausübt.
- Litera ein allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß Paragraph 6, entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß Paragraph 6, von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.