Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,
BG
Paragraph 154
01.08.2019
21.03.2020
NO
27/02 Notare
Paragraph 154, (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (Paragraphen 112, Absatz 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen; die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sind dabei besonders zu berücksichtigen, bei der Aufsicht in diesem Bereich ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 36 a, Absatz 4,) der Notare und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 36 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt. Die Notariatskammer hat dabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.
ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,; Artikel römisch zwölf, Paragraph eins, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,; Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,
EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,; Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,
Mitteilung
22.08.2024
10001677
NOR40216577