Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen eines der in Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers (Paragraph 8 d,) festzustellen und zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      bei Anknüpfung eines auf gewisse Dauer angelegten Auftragsverhältnisses (Geschäftsbeziehung) vor Annahme des Auftrags,
    2. Ziffer 2
      bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte im Verein mit dem RATG) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, vor Durchführung des Geschäfts; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt,
    3. Ziffer 3
      wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient oder
    4. Ziffer 4
      wenn er Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Identitätsnachweise hat.
  2. Absatz 2,Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder, wo dies nicht möglich und die Vornahme einer Transaktion zur Sicherung der Verteidigungsrechte oder des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung im Sinn des Artikel 6, EMRK geboten ist, einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und, soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist, auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt zusätzlich geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im Rahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt.
  4. Absatz 4,Der Rechtsanwalt hat angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen (Paragraph 8 d, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 3,) nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat der Rechtsanwalt ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird. Der Nachweis der Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des jeweiligen Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers nach Paragraph 8 d, Ziffer eins, Litera a und b hat der Rechtsanwalt Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der Rechtsanwalt hat die nach Absatz 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.
  6. Absatz 6,Der Rechtsanwalt hat den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts anhand der ihm zur Verfügung stehenden oder erforderlichenfalls einzuholenden Informationen aufgrund einer risikobasierten Beurteilung zu bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen; die Informationen sind von ihm aufzubewahren. Er hat Hintergrund und Zweck aller Geschäftsbeziehungen und Geschäfte, die komplex sind oder der Abwicklung ungewöhnlich großer oder aufgrund ihrer Konstruktion oder ihres Musters ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen sollen, zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist; um zu bestimmen, ob solche Geschäftsbeziehungen und Geschäfte verdächtig sind, hat der Rechtsanwalt insbesondere den Umfang und die Art ihrer Überwachung zu verstärken. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko angeführt ist. Die Überwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden. Die den Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten gelten für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.
  7. Absatz 7,Ist der Rechtsanwalt nicht oder nicht mehr in der Lage, die Identität der Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen oder Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, darf das Auftragsverhältnis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden; eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden. Überdies ist eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) in Erwägung zu ziehen. Kommt die Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu verständigen. Paragraph 8 c, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der Rechtsanwalt hat den Umfang der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten anhand einer von ihm vorzunehmenden risikoorientierten Beurteilung zu bestimmen, wobei bei dieser Beurteilung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zumindest der Zweck des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung, die Höhe der von einem Kunden aufgewendeten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind; jedenfalls Bedacht zu nehmen hat der Rechtsanwalt dabei ferner auf die in den Anlagen römisch zwei und römisch drei zum Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Die Angemessenheit dieser Maßnahmen hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer über deren Aufforderung entsprechend darzulegen; Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in Paragraph 8 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, sind davon nicht umfasst.
  9. Absatz 9,Soweit der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung der von ihm nach dieser Bestimmung zu setzenden Schritte Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden. Er hat aber unverzüglich eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 8 c, Absatz eins, zweiter Satz erfüllt sind; Paragraph 8 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
  10. Absatz 10,Mit Ausnahme der Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung kann der Rechtsanwalt zur Erfüllung der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten auf Dritte zurückzugreifen, soweit ihm nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Pflichtenerfüllung bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Rechtsanwalt, der auf den Dritten zurückgreift. Als Dritte können dabei nur
    1. Ziffer eins
      Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) verfügen, und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Sitz im Inland, sowie
    2. Ziffer 2
      Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland,
      1. Litera a
        deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
      2. Litera b
        die einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Pflichten unterliegen, die Artikel 47 und 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht,
    herangezogen werden. Auf Dritte, die in Drittländern mit erhöhtem Risiko (Absatz 6, dritter Satz) niedergelassen sind, darf der Rechtsanwalt nicht zurückgreifen.
  11. Absatz 11,Der Rechtsanwalt hat bei dem Dritten die notwendigen Informationen zu den in Absatz 10, erster Satz genannten Sorgfaltspflichten unverzüglich einzuholen. Er hat weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihm unverzüglich auf sein Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.
  12. Absatz 12,Die Anforderungen gemäß Absatz 10 und 11 können durch die Umsetzung von Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, erfüllt werden, soweit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwalts-Gesellschaft zieht Informationen einer eigenen Zweig- oder Kanzleiniederlassung heran;
    2. Ziffer 2
      die von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
    3. Ziffer 3
      die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen wird auf Ebene der Haupt-, Zweig- oder Kanzleiniederlassung von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.
  13. Absatz 13,Die Absatz 10 bis 12 gelten nicht in Fällen der Beiziehung einer nicht die Voraussetzungen an Dritte nach Absatz 10, erfüllenden externen Hilfskraft durch den Rechtsanwalt, bei denen die Hilfskraft aufgrund der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarung unmittelbar in die Organisation oder die internen Abläufe der Rechtsanwaltskanzlei eingebunden ist.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,; Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,; Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,

ÜR: Artikel 10 und 11 Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Schlagworte

Eigentumsstruktur, Identifizierungspflicht, Kreditinstitut, Sorgfaltspflicht, Zweigniederlassung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40216564