Absatz einsEine Einigung im Verständigungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (Paragraph 22,) anzustreben.
EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,
BG
Paragraph 24,
01.09.2019
EU-BStbG
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
23.07.2019
20010728
NOR40216453