Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 d,

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

Paragraph 55 d,

  1. Absatz einsWesentliche Funktionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind seine Funktion als Zuweisungsstelle und seine Funktion als entgelterhebende Stelle.
  2. Absatz 2Eisenbahnverkehrsunternehmen oder andere juristische Personen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner wesentlichen Funktionen ausüben.
  3. Absatz 3Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Unternehmen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Abberufungen von Personen, die zu Entscheidungen über wesentliche Funktionen befugt sind, ausüben.
  4. Absatz 4Die Mobilität der Personen, die mit der Wahrnehmung wesentlicher Funktionen betraut sind, darf nicht zu Interessenkonflikten führen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216425