Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135,

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

Paragraph 135,

  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im Paragraph 129, angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.
  2. Absatz 2Inhalt und Merkmale der ausgestellten Fahrerlaubnis haben dem Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, das von der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216416