Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a,

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 65 a,

  1. Absatz einsBegehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für Fahrweginstandhaltungsarbeiten sind im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Zuweisungsstelle hat Auswirkungen auf Fahrwegkapazitätsberechtigte, die durch Vorhaltung von Fahrwegkapazität für regelmäßige Fahrweginstandhaltungsarbeiten hervorgerufen werden, angemessen Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Fahrwegkapazitätsberechtigten so früh wie möglich über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten zu unterrichten.
  4. Absatz 4Falls dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann auch die Schienen-Control Kommission verlangen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerfahrplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten unterrichtet zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216408