Kurztitel

Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

WZG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Datenschutz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (Paragraph 5, Absatz 2,) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG zu verpflichten.
  3. Absatz 3Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216388