Kurztitel

Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

23.07.2019

Abkürzung

WZG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
    1. Ziffer eins
      ist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Paragraph 3, entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.
    2. Ziffer 2
      sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.
    3. Ziffer 3
      sind Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung dieses Gesetzes zu unterstützen, insbesondere durch Information und Beratung über die nach diesem oder anderen Bundesgesetzen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten.
    4. Ziffer 4
      sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.
    5. Ziffer 5
      sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Paragraph 4,) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Ziffer eins,) im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Absatz eins, wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig.
  3. Absatz 3In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.
  4. Absatz 4Die zuständige Stelle hat den obersten Organen des Bundes die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung bei ihr anfallenden Kosten jeweils nach Maßgabe der Anzahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen anteilig zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20010727

Dokumentnummer

NOR40216387