Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
- Ziffer einsist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Paragraph 3, entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.
- Ziffer 2sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.
- Ziffer 3sind Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung dieses Gesetzes zu unterstützen, insbesondere durch Information und Beratung über die nach diesem oder anderen Bundesgesetzen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten.
- Ziffer 4sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.
- Ziffer 5sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Paragraph 4,) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Ziffer eins,) im Internet zu veröffentlichen.