Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen
- Ziffer einsdes Bundes und von
- Ziffer 2Einrichtungen, die
- Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
- Litera cüberwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind,
haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Paragraph 3, zu entsprechen. Dies gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen.