Absatz eins,Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den Paragraphen 92, Absatz eins, UG bzw. 71 Absatz eins, HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.