Absatz eins,Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (Paragraph 3, Ziffer 2, NISG) zu treffen sind, umfassen die
- Ziffer einsSicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 2Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 3Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Ziffer 3 Punkt eins bis 3 Punkt 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 4Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 5Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Ziffer 5 Punkt eins bis 5 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 6Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Ziffer 6 Punkt eins bis 6 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 7Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Ziffer 7 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 8Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Ziffer 8 Punkt eins bis 8 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 9Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Ziffer 9 Punkt eins bis 9 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 10Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Ziffer 10 Punkt eins bis 10 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
- Ziffer 11Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Ziffer 11 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung.