(10)Absatz 10Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 3 oder 5 übermittelten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten Nicht-EU-AIF oder zusätzlichen vertriebenen Nicht-EU-AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen zu unterrichten.Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3, oder 5 übermittelten Angaben hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten verstößt, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten Nicht-EU-AIF oder zusätzlichen vertriebenen Nicht-EU-AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen zu unterrichten.