Absatz eins,AIFM, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten in Österreich nach diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um dem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen nationalen Recht nachzukommen und haben bis 22. Juli 2014 einen Antrag auf Konzession gemäß Paragraph 5, sowie für die von ihnen verwalteten und vertriebenen AIF einen Antrag auf Bewilligung gemäß Paragraph 29, zu stellen oder gegebenenfalls eine Anzeige nach Paragraphen 30, 31, 32, oder 33 einzubringen.