Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

21.07.2019

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Information an die FMA

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA
    1. Ziffer eins
      das KID und alle Änderungen desselben,
    2. Ziffer 2
      den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
    3. Ziffer 3
      die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte sowie den Prüfbericht des OGAW
    zu übermitteln. Die in Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in Paragraph 134, genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Absatz 3, in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40216225