Absatz eins,Ein in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA
- Ziffer einsdas KID und alle Änderungen desselben,
- Ziffer 2den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
- Ziffer 3die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte sowie den Prüfbericht des OGAW
zu übermitteln. Die in Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.