Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

21.07.2019

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

10. Abschnitt
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Professionelle Kunden

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Absatz 2, genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß Paragraph 67, auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.
  2. Absatz 2,Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
      1. Litera a
        Kreditinstitute,
      2. Litera b
        Wertpapierfirmen,
      3. Litera c
        sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
      4. Litera d
        Versicherungsunternehmen,
      5. Litera e
        Organismen für Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
      6. Litera f
        Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
      7. Litera g
        Warenhändler und Warenderivate-Händler,
      8. Litera h
        Lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
      9. Litera i
        sonstige institutionelle Anleger;
    2. Ziffer 2
      andere als in Ziffer eins, genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
      1. Litera a
        eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
      2. Litera b
        einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
      3. Litera c
        Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
    3. Ziffer 3
      Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;
    4. Ziffer 4
      Zentralbanken gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
    5. Ziffer 5
      andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
  3. Absatz 3,Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Absatz 2, genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Artikel 45, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40216196