Absatz eins,Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer
- Ziffer einsseit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,)
- Ziffer 3das 27. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 4die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
- Ziffer 5ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
- Ziffer 6innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Delikte hatte und
- Ziffer 7eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.