Absatz eins,Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Artikel 41, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,) des Wiener Übereinkommens, Artikel 24, des Genfer Abkommens oder Artikel 7, des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.