(4a)Absatz 4 aKandidaten für die Fahrprüfung für die Klasse C(C1) und/oder D(D1), die die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, § 14b Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006 oder § 44b Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 153/2006 erwerben wollen, können beantragen, dass die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt um 45 Minuten auf insgesamt mindestens 90 Minuten ausgedehnt wird. Bei dieser Prüfungsfahrt ist das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit zu bewerten und hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Dabei gelten die ersten 45 Minuten dieser Prüfungsfahrt als die in Abs. 4 Z 3 genannte Prüfungsfahrt für die Erteilung der Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse und ist auch gesondert zu beurteilen. Über das Bestehen der gesamten 90 minütigen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten eine Bestätigung auszustellen sowie die Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen.Kandidaten für die Fahrprüfung für die Klasse C(C1) und/oder D(D1), die die Grundqualifikation gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, Paragraph 14 b, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006, oder Paragraph 44 b, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz – KflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006, erwerben wollen, können beantragen, dass die in Absatz 4, Ziffer 3, genannte Prüfungsfahrt um 45 Minuten auf insgesamt mindestens 90 Minuten ausgedehnt wird. Bei dieser Prüfungsfahrt ist das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit zu bewerten und hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Dabei gelten die ersten 45 Minuten dieser Prüfungsfahrt als die in Absatz 4, Ziffer 3, genannte Prüfungsfahrt für die Erteilung der Lenkberechtigung der jeweiligen Klasse und ist auch gesondert zu beurteilen. Über das Bestehen der gesamten 90 minütigen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten eine Bestätigung auszustellen sowie die Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen.