Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Tritt mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft vergleiche Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 3,).

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 26,

  1. Absatz einsVon jeder an eine der im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  2. Absatz 2Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40216139