Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
- Ziffer einsderen Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, aufrecht ist und
- Ziffer 2die nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6 GehG oder Paragraph 94 a, Absatz 5,) übergeleitet wurden und
- Ziffer 3deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
- Ziffer 4bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.