(2)Absatz 2,Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Personen müssen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein. Der Einsatzleiter bzw. ein Stellvertreter müssen während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig, insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2a Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung, Flüge ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.Für die Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches ist vom Zivilflugplatzhalter eine verlässliche und fachlich qualifizierte Person als Einsatzleiter sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Personen müssen vom Zivilflugplatzhalter bzw. dessen Beauftragten nachweislich über die besonderen Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unterrichtet worden sein und mit diesen ausreichend vertraut sein. Bei Flugfeldern müssen diese Personen darüber hinaus im Umgang mit den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vorgeschriebenen Rettungs- und Feuerlöschgeräten sowie den sonstigen Hilfsmitteln vertraut sein. Der Einsatzleiter bzw. ein Stellvertreter müssen während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zulässig, insoweit bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 2 a, Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, Flüge ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters durchgeführt werden und sichergestellt ist, dass die diesbezüglichen Vorschriften und Auflagen eingehalten werden.