Kurztitel

Bildungsinvestitionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß Paragraph 2, zur Verfügung stellen.
  2. Absatz eins aDer Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 55 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.
  3. Absatz 2Aus den gemäß Paragraph 2, je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Absatz eins a, gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.
  4. Absatz 3Diese Mittel werden insbesondere für
    1. Ziffer eins
      die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
    2. Ziffer 2
      die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
    3. Ziffer 3
      die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
    4. Ziffer 4
      die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
    5. Ziffer 5
      die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
    6. Ziffer 6
      die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen
    den Schulerhaltern bereitgestellt.
  5. Absatz 4Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Absatz eins a, die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.

Schlagworte

Lehrerinnenarbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40216041