Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Senatsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
  4. Absatz 4,Beschwerden gegen die Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      eine vorläufige Dienstenthebung oder
    2. Ziffer 2
      eine Dienstenthebung oder
    3. Ziffer 3
      eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
    haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215977