Absatz einsDie Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2019,
BG
Paragraph 17,
01.08.2019
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Zu Absatz eins :, Maßgebend ist das Personalstatut der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung. Ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich (Paragraph 7,).
31.07.2019
10002426
NOR40215948