Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
- Ziffer einsdas Verfahren eingestellt,
- Ziffer 2der Beamte freigesprochen oder
- Ziffer 3gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.