Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Selbstanzeige

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 110, vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Anzeige

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215907