Kurztitel

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

Paragraph eins,

    1. Ziffer eins
      Verkehrswegebau,
    2. Ziffer 2
      Siedlungswasserbau,
    3. Ziffer 3
      Baumaschinenbetrieb.
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40215833