Kurztitel

Betonbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Betonbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010703

Dokumentnummer

NOR40215685