Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
01.08.2019
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Arbeitsstelle, Einbauteil, Schneehaltesystem, Einbau, Trennschicht, Ausgleichsschicht, Bearbeiten, Deckmaterial, Wandfläche, Reparaturarbeit, Wartungsarbeit, Dachfläche
08.07.2019
20010701
NOR40215658