Kurztitel

Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Vorrichtungen zur Ableitung von Oberflächenwasser wie zB Dachgullys,
  3. Ziffer 3
    Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände wie zB Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsystemen sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Unterkonstruktionen von Dachflächen im Rahmen von Sanierungen an der Dachdeckung und bei Umdeckungsarbeiten sowie von Wandflächen,
  5. Ziffer 5
    Einbauen von Dämmstoffen, Trenn-, Ausgleichs- oder Abdichtungsschichten und Dampfsperren sowie Oberflächenschutz,
  6. Ziffer 6
    Be- und Verarbeiten (durch Behauen, Zuschneiden, Sägen, Nageln, Klammern, Verdrahten usw.) von Deck- und Abdichtungsmaterialien (zB Tonziegel, Betondachsteinen, Faserzementplatten, Stroh, Holzschindeln, Kunststoffplatten, usw.),
  7. Ziffer 7
    Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung und Dachabdichtung,
  8. Ziffer 8
    Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien,
  9. Ziffer 9
    Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen zB für Kamine und Mauern,
  10. Ziffer 10
    Vorbereiten von Dächern und Fassaden für Begrünungen (zB Abdichten, Herstellen von Trennlagen und Filterlagen usw.),
  11. Ziffer 11
    Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln
  12. Ziffer 12
    Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
  13. Ziffer 13
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Arbeitsstelle, Einbauteil, Schneehaltesystem, Einbau, Trennschicht, Ausgleichsschicht, Bearbeiten, Deckmaterial, Wandfläche, Reparaturarbeit, Wartungsarbeit, Dachfläche

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010701

Dokumentnummer

NOR40215658