Absatz eins(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bäckerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer einsDurchführen von Bestellungen von Roh- und Hilfsstoffen zur Herstellung von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
- Ziffer 2Auswählen, Annehmen und Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe,
- Ziffer 3Abmessen und Abwägen von Roh- und Hilfsstoffen gemäß Rezepturen,
- Ziffer 4Reinigen, Pflegen und Vorbereiten der in der Bäckerei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Waagen, Knetmaschinen, Rührmaschinen, Schleifmaschinen, Backöfen, Backgeräte, Dampfkammern, Gärschrankanlagen, Semmel- und Brotanlagen, Kühl- und Tiefkühlanlagen,
- Ziffer 5Herstellen und Aufbereiten (zB Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken) von Teigen für die maschinelle Formung und für die Handformung,
- Ziffer 6Steuern und Überwachen des Gärvorganges, der Teiglockerung und der Teigruhe,
- Ziffer 7Maschinelles Formen und Handformen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
- Ziffer 8Herstellen und Vorbereiten von Überzügen und Füllungen sowie Füllen, Bestreichen, Glasieren und Zuckern von Feinbackwaren (Feingebäck),
- Ziffer 9Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
- Ziffer 10Lagern, Kühlen und Tiefkühlen von Backprodukten,
- Ziffer 11Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.