(3)Absatz 3,Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 3 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4, SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.