Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Abkürzung

KlubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.
  2. Absatz 2Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, mit Wirkung zum Stichtag gemäß Absatz 4, für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
  3. Absatz 3Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, mit Wirkung zum Stichtag gemäß Absatz 4, für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
  4. Absatz 4Der Stichtag gemäß Absatz 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.
  5. Absatz 5Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den Paragraphen 2 bis 4 unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a, ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR40215565