Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019,
Text
Vergütungen für Gutachten
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:
für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type vonfür ein gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
nicht unter lit. a fallenden Kraftwagennicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
32 €
Krafträdern oder Anhängern
16 €
bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform einesbei Gutachten nach Ziffer eins,, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
nicht unter lit. a fallenden Kraftwagennicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
6 €
Kraftrades oder Anhängers
4 €
für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten überfür ein gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über
einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwageneinen nicht unter Litera a, fallenden Kraftwagen
10 €
ein Kraftrad oder einen Anhänger
10 €
für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nachfür ein gemäß Paragraph 28 a, KFG 1967 iV mit Paragraph 21 b, erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG
64 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform | 12 € |
| |
der Richtlinie 92/61/EWG
32 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform | 8 € |
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(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)Anmerkung, Ziffer 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,)
für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,für ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurdewenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,, erstellt wurde
64 €
wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurdewenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in Litera a, angeführter Grundlage erstellt wurde
12 €
für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtliniefür ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 21 e, erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie
64 €
für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitztfür ein gemäß Paragraph 116, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitzt
als Fahrschullehrer je Klasse
100 €
als Fahrlehrer je Klasse
79 €
für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugenfür ein gemäß Paragraph 116, Absatz 4, KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen
50 €.
Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.Wird das Gutachten gemäß Ziffer 7, oder Ziffer 8, von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.
(1a)Absatz eins a,Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.Sagt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
(2)Absatz 2,Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.