(1a)Absatz eins a,Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Absatz eins, genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.
(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)Anmerkung, Absatz eins b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1995,)