(2)Absatz 2,Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. II Nr. 95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen.Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz besorgt die Erhaltung des Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und den Betrieb der in diesem Kanal von der Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen.