Kurztitel

Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.06.2019

Abkürzung

SBBDB-VO

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Personenbezogene Daten – Betroffenenrechte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen führt. Anträge von betroffenen Personen, die beim Bundesministerium für Finanzen oder einem unzuständigen Verantwortlichen einlangen, sind zuständigkeitshalber weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO bzw. des DSG gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Anträge einer betroffenen Person sind durch den jeweils zuständigen Verantwortlichen unmittelbar an die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SBBG mit dem Betrieb betraute Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Anforderung des Verantwortlichen unverzüglich zu entsprechen und die Daten dem Verantwortlichen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Feststellung des Umfangs der bestehenden Betroffenenrechte ist jene Rechtsmaterie heranzuziehen, nach der die Ermittlungen geführt werden. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens gemäß Paragraphen 153 c bis 153 e StGB ist datenschutzrechtlich jedenfalls nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen.
  4. Absatz 4,Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt, so treffen die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte jenen Verantwortlichen, der den Fall in der Datenbank angelegt hat.
  5. Absatz 5,Das Bundesministerium für Finanzen führt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 49, Absatz eins und 2 DSG und stellt den Verantwortlichen auf Anfrage eine Abschrift zur Verfügung.
  6. Absatz 6,Den Verpflichtungen zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde sowie zur Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ist zu entsprechen. Die Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen sämtliche Datenschutzverletzungen in Zusammenhang mit der Sozialbetrugsdatenbank samt genauer Dokumentation der Art und des Umfangs der Datenschutzverletzung sowie allfälliger bereits getroffener Abhilfemaßnahmen unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden, bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Die Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften wirken an der Umsetzung der an das Bundesministerium für Finanzen ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, DSGVO sowie Paragraphen 22 und 33 DSG im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches mit, um eine zeitnahe Abwicklung der erforderlichen Maßnahmen sicher zu stellen.

Schlagworte

Informationspflicht, Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht, Löschungspflicht, Auskunftsantrag, Berichtigungsantrag, Löschungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010688

Dokumentnummer

NOR40215426