Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Beachte

Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSoweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach Paragraph 4, einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Absatz eins,) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40215419