Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
26.06.2019
05.09.2022
24.11.1977
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
StF: BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XV RV 816 AB 956 S. 102. BR: AB 2456 S. 418.)
BGBl. Nr. 141/1984 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 64/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 408/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 10/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 93/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 15/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 160/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 167/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 128/2012 idF BGBl. III Nr. 148/2012 (VFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 64/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 198/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 96/2019 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch drei 177 aus 2011, *Belgien 67 aus 1983,, römisch drei 198 aus 2018, *Deutschland römisch drei 15 aus 2001,, römisch drei 167 aus 2011,, römisch drei 128 aus 2012, in der Fassung römisch drei 148 aus 2012, (VFB) *Deutschland/BRD 67 aus 1983,, 10 aus 1988, *Estland römisch drei 160 aus 2001, *Frankreich 67 aus 1983,, 141 aus 1984,, römisch drei 64 aus 2017, *Italien 64 aus 1985, *Luxemburg 67 aus 1983,, römisch drei 167 aus 2011, *Schweiz römisch drei 96 aus 2019, *Spanien 408 aus 1987,, römisch drei 93 aus 1999,, römisch drei 167/2011
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 3, für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich und Luxemburg.
Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich:
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Artikel 2:
Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement/Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000 Brüssel.
Artikel 10 (2):
Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft.
„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 Bundesgesetzblatt , I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 Bundesgesetzblatt , I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen.“
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.“
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 13. August 2012 seine zentralen Behörden gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2011,) wie folgt geändert:
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i.Br.
Postanschrift:
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i.Br.
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Landesverwaltungsamt Berlin
10702 Berlin
Zentraldienst der Polizei
Zentrale Bußgeldstelle
Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee
Senator für Inneres, Kultur und Sport
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Gleichstellung
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg
Regierungspräsidium Gießen
Postfach 100851
35338 Gießen
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin
Postanschrift:
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
Polizeidirektion Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
oder
Postfach 2240
21312 Lüneburg
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50606 Köln
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy Brandt-Platz 3
54290 Trier
Ministerium für Inneres, Kultur und Europa
Referat B1
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Landesdirektion Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig
Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Postanschrift:
Landesverwaltungsamt
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 7125
24171 Kiel
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Postaschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 2249
99403 Weimar“
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Absatz eins, Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.“
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist.“
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet.“
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Französische Regierung gemäß Artikel 2, Absatz eins, das Ministère des Affaires étrangères et du Développement international (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung)
Service des conventions, des Affaires civiles et de l’entraide judiciaire
Mission des Conventions et de l’entraide judiciaire (FAE/SAEJ/CEJ)
Ziffer 27 rue de la Convention
CS91533
F – 75732 Paris Cedex 15
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgende Erklärungen abgegeben:
„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen.“
„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen.“
„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom.“
„Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.
In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt,
Ministry of Justice
13 Rue Erasme
Centre Administratif Pierre Werner
L – 1468 Luxembourg“
Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.
Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.
Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.
Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
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1 Das Muster ist auf der Website des Europarats unter folgendem Link abrufbar:
https://rm.coe.int/stce-094-swi-modele-avis-au-destinataire/168094d2cb
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu Artikel 10, Absatz 2, abgegeben:
„Spanien widerspricht der Zustellung durch Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen sind, die nicht Angehörige des Staates sind, den der Konsul vertritt.“
Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß Artikel 2, notifiziert:
Dirección General de Asuntos Consulares y Migratorios
Calle Ruiz de Alarcón, no. 5
28071 Madrid
España
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,
überzeugt, daß die Einführung geeigneter Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, Schriftstücke in Verwaltungssachen, die im Ausland zugestellt werden sollen, den Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen –
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Finanzsache, Kapitalverkehr
06.09.2022
10005537
NOR40215418