Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Die Paragraphen 32, Absatz 2, Ziffer 4, 66, Absatz 5, 67, VBG sind nicht anzuwenden.