(2)Absatz 2,Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Absatz eins, an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.