BBU-Errichtungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,
BG
Paragraph 14
20.06.2019
BBU-G
14/01 Verwaltungsorganisation
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.
19.06.2019
20010683
NOR40215355